Es
gibt nur „bedauerliche Einzelfälle“,
die
auch in ihrer gigantischen Summierung kein Urteil in der Sache
erlauben.
Denn
ihren Begriff darf es nicht geben, nur das ad hoc des Casus´, den nur der
Zugangsberechtigte verantwortungsvoll und umsichtig einzuordnen
kompetent genug ist.
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